Wertschätzung Geige !

  • Hallo Leute,


    Ich möchte erstmal kurz erläutern worum es geht. Habe vor kurzem bei Ebay eine Geige ersteigert. Nach der Bezahlung mit Paypal, habe ich kurze Zeit später das Geld vom Verkäufer zurückerstattet bekommen, weil die Geige angeblich beim Umzug einen Riss bekommen hat und er die Geige einen Vietnamesen für 20? verkauft hat. Das alles hat sich 1 Tag nach Ende der Auktion abgespielt, ohne dass ich davon was mitbekommen habe. Nun bestehe ich aber darauf die Geige bzw. eine gleichwertige zu erhalten. Daher bitte ich den Experten hier im Forum um eine Schätzung der Geige, damit ich ungefähr weiss, was ich verlangen kann. Wäre euch dafür sehr dankbar...


    Beschreibung des Verkäufers:
    Alte Geige - ca. 70 Jahre alt.
    Erbstück vom Urgroßvater, guter Zustand, keine Risse , Saiten müssten erneuert werden.
    mit Geigenkasten und Bogen.
    Maße: Die gesamte Geige ist 59,5 cm lang, der Geigenkörper 36cm.

  • ...Die Riß-Geschichte klingt in der Tat sehr komisch. Was hast du denn für die Geige bezahlt? Vielleicht war ihm das "zuwenig" und er versucht nun irgendwie da rauszukommen. Aber nachzuweisen ist ihm das sicherlich nicht. Natürlich muß auch ein Verkäufer sich an den "rechtsverbindlichen Kaufvertrag" halten- und natürlich hast du -weil du Gewinner der Auktion bist- den Kaufvertrag mit dem Verkäufer geschlossen, und nun Anspruch auf die Geige. Auch durch Rücksendung des Geldes kann der Verkäufer nicht "aus dem Vertrag raus". Aber: sofern du keinen Anwalt im Freundes/Familienkreise hast, lohnt es sich vermutlich nicht, dagegen vorzugehen.

  • Der Auktionswert derartiger Geigen liegt bei ebay um ca. 100 Euro, wobei deren realer Handelswert tatsächlich aber natürlich höher (im Einzelfall aber - z. B. bei versteckten Mängeln - durchaus auch geringer!) sein kann. Um das festzustellen, wäre eine konkrete Untersuchung des Instruments erforderlich.
    Wenn Ihnen durch die missglückte A(u)ktion kein konkreter wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, würde ich Ihnen raten, es darauf beruhen zu lassen.
    MfG
    Rainer

  • Ich habe 114? bezahlt. Da in der Artikelbeschreibung keinerlei Risse oder Mängel erwähnt wurden und alles im guten Zustand sein soll, kann man doch davon ausgehen, dass alles in Ordnung ist. Was wäre denn ein ungefährer Schätzwert/Marktwert der Geige, bevor ich einen Gutachter miteinbeziehe ? Eine Rechtschutzversicherung ist vorhanden, da liegt nicht das Problem...

  • also im Top-Zuastand, ist das eine nette Schülergeige und sie müßten mit etwa das doppelte bis dreifache des Ebay-Wertes rechnen (also ~300 ?)
    Sollte sie tatsächlich einen Riss und dann einen über dem Stimmstock haben, dann sind 100? angebracht.
    Ich bekam mal auf Ebay für eine ähnliche Geige aber mit einem kapitalen Deckenriss gerade mal 25? !!
    Rainers Meinung ist zu untersteichen. Sperren Sie den Anbieter auf dem Ebay-Browser und vergessen Sie alles, ansonsten kommt er ja nur auf seine Rechnung und ersetzt die Geige mit einer artgleichen aber zum Handelspreis.

  • Ich wußte, da gab es was.... auch wenn die Geige ein Riesenschnäppchen wäre (und dann erst recht) könnte der Verkäufer sich wegen Paragraph 119 BGB, Absatz 2 aus dem Verkauf rausreden. Er bräuchte nur behaupten, daß er sich beim Einstellen der Geige nicht über deren wahren Wert im Klaren gewesen sei....



    § 119
    Anfechtbarkeit wegen Irrtums


    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.


    (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.


    Zu Deutsch: Im Zweifel würde es wahrscheinlich auf einen Vergleich hinauslaufen. Du würdest z.B. irgendeine Geige im Wert von 114 Euro von ihm erhalten (z.B. ein untaugliches Fernost-Produkt...). Einen Anspruch auf "Schnäppchenentschädigung" hast du jedenfalls nicht ;) Auch wenn die Ebay-Aktion für dich jetzt ärgerlich ist: Stell dir einfach vor, du hättest ein furchtbares Bild daheim, und jemand würde es dir für 10 Euro abschwatzen- und hinterher stellt sich heraus, daß es ein Picasso war- und du hast nur 10 Euro bekommen....Genau um so etwas zu vermeiden, gibts diesen Paragraphen.


    Sorry, da hilft dir auch der Rechtsschutz nix. ;) Aber bei Ebay gibts tausende Geigen, da wirst du sicher nochmal fündig!

  • Jo, stimmt ! Der Aufwand lohnt sich wirklich nicht. Hatte mir fast gedacht, dass ich ein Schnäppchen gemacht habe und der Verkäufer deswegen die Geige nicht abgibt...


    Das mit dem Paragraphen BGB 119 würde in diesem Fall sowieso nicht gelten, er würde z.B. gelten, wenn jemand ausversehen eine Auktion mit 1? Sofort-Kauf anbietet, obwohl der Artikel um das vielfache Wert hat. Bei Auktionen gilt dieser Paragraph soweit ich beurteilen kann nicht !!!


    Dann werde ich noch weiter suchen müssen :)


    Danke für alle Antworten und Tipps...

  • Zitat

    Original von Braaatsch
    Ich wußte, da gab es was.... auch wenn die Geige ein Riesenschnäppchen wäre (und dann erst recht) könnte der Verkäufer sich wegen Paragraph 119 BGB, Absatz 2 aus dem Verkauf rausreden. Er bräuchte nur behaupten, daß er sich beim Einstellen der Geige nicht über deren wahren Wert im Klaren gewesen sei....


    Natürlich ist das in diesem Fall nicht so.


    Es gäbe nur noch 1 EUR Angebote, wenn man sich aus jedem schlechten Deal
    mit Ausreden so einfach davonstehlen könnte.


    Man sollte auf der Herausgabe bestehen und den Verkäufer bei ebay melden,
    um solchen Machenschaften keinen Vorschub zu leisten. Eigentlich ...


    ... für den Käufer persönlich ist es einfacher die Sache abzuhaken und nach
    einer anderen Geige zu sehen.

  • ...ich bin mir nicht sicher, ob der entscheidende Punkt der "Endbetrag" oder der "Einstellungsbetrag" ist, da ja nur in 1Euro-Schritten geboten wird, und zum Erreichen des tatsächlichen Wertes mindestens zwei Bieter bieten müssen. Daher ist der "Endpreis" nicht vom Verkäufer, sondern vom Käufer festgelegt- aber ich bin kein Jurist ;) Zumindest glaube ich nicht daß du einen Anspruch auf den dir entgangenen Gewinn (die Schnäppchenentschädigung) hast. Insofern: dumm gelaufen für dich. Natürlich kannst du auf "Herausgabe" bestehen, aber dann wird dir der Verkäufer vielleicht noch nen Riß ins Instrument hauen, damit sein Betrug nicht auffliegt (und dann ist die Geige kein Schnäppchen mehr..). Vielleicht kannst du dem Verkäufer erstmal androhen, ihn bei Ebay anzuzeigen (da er auch ein kaputtes Instrument nicht weiterverkaufen darf, weil es rechtlich gesehen schon dir zusteht). Er hätte im Falle eines (tatsächlichen) Schadens dir Bescheid geben müssen, und du hättest dich entscheiden können, ob du das Instrument trotzdem nimmst, oder ob der Kaufvertrag gelöst wird. Also: natürlich bist du im Recht, aber Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Sachen....


    Du kannst natürlich den Verkäufer speichern, und schauen ob er in nem halben Jahr das gleiche Instrument wieder anbietet. Dann ist dann die Anzeige wegen Betrugs fällig ;) Aber so doof wird kein Verkäufer sein ;)

  • Ach, habe die Transaktion einfach abgerochen ! Weil ich finde, wenn es wirklich so ist wie er es sagt, dass es einfach unmoralisch ist sowas zu machen. Letztendlich sind wir alle nur Menschen, denen Fehler passieren können. Die Geige soll ja nun keine "wertvolle" sein, daher kann ich mir auch kaum vorstellen, dass der Verkäufer lügt.
    Ich werde dann mal weitersuchen müssen. Vielleicht hat ja jemand ein Tipp für mich oder ein Angebot :) !?
    Da ich, im Gegensatz zu einigen Experten hier, nicht weiss, wie man alleine mit Bildern erkennen kann, woher die Geige kommt, wie alt sie ist etc. !


    Gibt es da bestimmte Muster an denen ihr euch so richtet ?